Die Linthebene gehört unseren Kindern und Enkeln - nicht der Windkraftlobby !

Verein Schänner Landschaftsschutz

Die nächsten Schritte

Energie ist Wohlstand
Die Linthebene ist unser Kapital
Grundwasser ist Leben - Natur ist Leben - Menschen im Gleichgewicht ist Leben
Vor die Wahl gestellt entscheiden wir uns fürs Leben

Heute und Jetzt - Die nächsten Schritte des Vereins

27.09.2024 - Richtplan-Anpassung 2023 - Kantonales Mitwirkungsverfahren

Die Würfel sind gefallen. Die Regierung des Kantons St. Gallen hat 15 Standorte für Windparks im Richtplan 2023 "festgesetzt". Damit ist der Weg frei für konkrete Bauprojekte. 2 weitere Standorte, darunter Witöfeli/Steinerriet Schänis, erhalten im Richtplan den Status "Vororientierung". Das bedeutet, dass nach Klärung offener Fragen der Standort ebenfalls in einer jährlichen Anpassungsrunde als "festgesetzt" in den Richtplan kommt. Das Entscheidungsrecht wird den St. Galler Standortgemeinden definitiv nicht gewährt, d.h. die Kantonsregierung entscheidet nach eigenem Gutdünken über die Köpfe der Gemeinde und der betroffenen Bevölkerung hinweg.

 Details dazu finden Sie auf der Seite Richtplan-Anpassung 2023.

Was wir heute tun können:
Möglichst viele Unterschriften für das Zustandekommen der Gemeindeschutz- und der Waldschutz-Initiative zu sammeln und uns so unsere Volksrechte wieder zurückholen. Beide eidgenössische Volksabstimmungen werden wir dereinst gewinnen!

30.01.2024 - Unterschriftensammlung eidg. Volksinitiativen: Gemeindeschutz und Waldschutz

Die Gemeindeschutz-Initiative verlangt für Windkraftanlagen zwingend eine Abstimmung in den betroffenen Gemeinden und Nachbargemeinden. Ohne Zustimmung müssen die Anlagen wieder auf Kosten der Ersteller zurückgebaut werden.

Die Waldschutz-Initiative verbietet die Erstellung von Windkraftanlagen in Wäldern und innerhalb eines Abstands von 150 m zum Wald.

Wir brauchen 2 x 100'000 Unterschriften. Unterschreiben auch Sie!

>>   zur Seite INITIATIVEN
>>   offizielle Webseite Initiativkomitee Gemeindeschutz

>>   offizielle Webseite Initiativkomitee Waldschutz

30.09.2023 - Einspracheschluss Mitwirkungsverfahren

Es sind über 3'300 Eingaben und Einsprachen aus der Bevölkerung bei der Kantonsregierung eingegangen!
Ein absoluter Rekord im Kanton, etwa 10 bis 15 Mal so viel wie sonst!
Ein ganz starkes Votum an den Kanton ! - Ihnen allen: VIELEN DANK !

Entscheidung voraussichtlich bis Ende 1. Quartal 2024
Der Regierungsrat wird entscheiden, welche Standorte als Eignungsgebiet im kantonalen Richtplan festgesetzt werden.

Anschliessend müssen in den Standortgemeinden Sondernutzungszonen für Windkraftanlagen ausgeschieden werden. Der Regierungsrat wird entscheiden, ob die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie darüber befinden können, oder ob die Kantonsregierung die Entscheidung unter Aushebelung der Gemeinderechte selbst trifft.

Was hat der Verein bisher unternommen?
Der Verein Schänner Landschaftsschutz hat am 21. Juni 2023 im Namen unserer Mitglieder und Sympathisanten ein ganzes Dossier verfasst und als Mitwirkungsbericht der Kantonsregierung überreicht. Unsere Kernaussagen und die Downloads befinden sich auf  unseren separaten Webseiten:

 Mitwirkungsbericht SG
Download Mitwirkungsbericht

16.06.2023 - Start Mitwirkungsverfahren im Kanton St. Gallen
Der Kanton St. Gallen hat für das Mitwirkungsverfahren folgende Webseite aufgeschaltet:
               https://sg.e-mitwirkung.ch/de/richtplan-anpassung-2023/participant
bzw.        https://sg.e-mitwirkung.ch/de/richtplan-anpassung-2023/participant/survey-document-groups/4012

Die Erfassung der Rückmeldungen über das Webtool des Kantons war eher kompliziert. Man konnte die  Rückmeldungen aber auch in Schriftform einzureichen an das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen (info.budareg@sg.ch).

Ihre Mitwirkung - Deine Stimme
Wem das zu kompliziert war, konnte über unsere Webseite "Deine Stimme" eine Botschaft zuhanden des Kantons abgeben. Wir haben auch Mitwirkungsflyer in die Briefkästen verteilt für jene, die es lieber brieflich erledigen mochten.


26.04.2023 - Ausgangslage
Der Kanton hat in Altstätten, Wil, Rapperswil und Sargans je einen Informationsabend als Bevölkerungsdialog durchgeführt. Unser Verein hat an 3 Anlässen teilgenommen und gibt nun nachstehend die dabei gewonnenen Erkenntnisse nach unserer Wahrnehmung weiter.

Regierung und Verwaltung sehen sich vom Bund in der Pflicht, möglichst an allen 17 Standorten, die im kantonalen Richtplan als geeignet ausgeschieden worden sind, Windparks zu erstellen. Es wurde ein Potenzial von 91 Windkraftanlagen, davon 6 in Schänis, ermittelt. Der Kanton unterstreicht vor allem den Nutzen der Anlagen, die damit verbundenen Schäden wurden, wenn überhaupt, kaum thematisiert. Verwaltung und Behörden vertreten den Standpunkt: "Ja, es hat Nachteile, aber die sind von den betroffenen Menschen, der Natur und der Landschaft in Kauf zu nehmen".

Alle Dokumente des Kantons finden sich unter https://www.sg.ch/bauen/raumentwicklung/kantonaleplanung/Windenergie.html.
Unsere Argumente finden sich in der Seite  Links & Downloads.

Keine Windmessungen
Die Ermittlung der Eignungsgebiete Windenergie und die Festsetzung im kantonalen Richtplan erfolgte ohne konkrete Messungen über eine Interessensbeurteilung und -bewertung anhand eines Punktesystems, in dem schliesslich das Nutzungsinteresse als klein, mittel oder gross herausgeschält wurde. Siehe hierzu den Erläuterungsbericht von georegio:
https://www.sg.ch/bauen/raumentwicklung/kantonaleplanung/Windenergie/_jcr_content/Par/sgch_downloadlist/DownloadListPar/sgch_download.ocFile/Erl%C3%A4uterungsbericht_Eignungsgebiete_Windenergie.pdf

Mit anderen Worten: Es wurden keine Windmessungen durchgeführt, sondern es wurde der Windkataster der NTB Buchs (heute OST Campus Buchs - Fachhochschule OST) zugrunde gelegt, welche die mittlere Windleistung pro Rotordurchmesser (also pro m2 Rotorfläche) ermittelt. Im Gegensatz dazu stützt sich das Konzept Windenergie des Bundes im Windatlas auf die mittlere Windgeschwindigkeit.

Kein minimaler Abstand zu Siedlungen, keine Lärmgrenzwertmessungen
Grundsätzlich können Windkraftanlagen bis 300 m an Siedlungen herangebaut werden (bei 200 - 250 m Höhe!). Massgebend ist einzig die Einhaltung der Lärmgrenzwerte. Allerdings stützt sich der kantonale Richtplan auf (nicht gemessene) Plangrenzwerte, wobei auch nicht klar gesagt werden konnte, aufgrund welcher Faktoren die Lärmgrenzwerte überhaupt berechnet werden. Offenbar stützt man sich auf die Vorgaben des Bundes.

Natur, Mensch und Landschaft
sind von untergeordneter Bedeutung bei der Festsetzung im Richtplan. Diesbezügliche Konflikte müssten dann nach Einrichtung der Sondernutzungszone aufgrund konkreter Projekte durch Machbarkeits- und Umweltverträglichkeitsstudien ausgeräumt werden. Hier ist festzuhalten, dass diese Studien durch die (zu 60 % subventionierten) Investoren beigebracht werden müssen und der Kanton lediglich eine "Plausibilisierung" vornehmen wird. Es ist zu befürchten, dass solche Machbarkeitsstudien eher in Richtung der Zielsetzung der Investoren prüfen, als in Richtung der betroffenen Gemeinden, Bevölkerung und Landschaft. Ohnehin kann eine Baubewilligung nicht mehr verweigert werden, wenn einmal die Sondernutzungszone (SNZ) festgelegt ist. Unter anderem wird auch keine Maximalhöhe von Windkraftanlagen oder ein Minimalabstand im kantonalen Richtplan und der Sondernutzungszone (sofern der Kanton sie erlässt) festgeschrieben. Eine Baubewilligung kennt, wie an der Veranstaltung gesagt wurde, kein Ablaufdatum. Es ist also durchaus möglich, dass nach 20 Jahren, am Ende der Lebensdauer der Windkraftanlage, am gleichen Standort eine noch grössere Anlage gebaut wird, sofern in den Machbarkeitsstudien keine unüberwindbaren Konflikte dagegen sprechen.

Richtplan und Sondernutzungszonen unter kommunaler Hoheit
Grundsätzlich sind der Richtplan und Sondernutzungszonen (SNZ) Sache der Gemeinde. Die Kantonsregierung hat denn in der Vernehmlassung bei den Gemeinden auch nachgefragt, ob die Sondernutzungszone (SNZ) kommunal oder kantonal zu beschliessen sei. Anscheinend beharrt nur eine Minderheit der Gemeinden auf einer kommunalen Lösung, auch die Kantonsregierung wünscht sich die kantonale Beschlussfassung. Demnach hätten dann die Gemeinden, so wurde es gesagt, nur noch eine Entscheidungshoheit bis 30 m Höhe, was darüber ist, wäre dann Sache des Kantons. Vorteil dieser Vorgehensweise wäre ein beschleunigtes Beschlussverfahren im Sinne des Kantons. Der Nachteil dieser Vorgehensweise ist die Beschneidung der Gemeindeautonomie, ein Verlust an demokratischer Bestimmungshoheit und ein Akzeptanzproblem in der betroffenen Bevölkerung. Der Schänner Landschaftsschutz setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Sondernutzungszone durch die betroffenen Gemeinden beschlossen wird.

Mitwirkungsverfahren
Als nächstes startet im Mai das sogenannte Mitwirkungsverfahren. Hier sind alle Betroffenen des Kantons aufgefordert, entweder via Webformular oder schriftlich Einwendungen gegen den kantonalen Richtplan einzureichen. Die Eingaben werden dann vom AREG geprüft und in einem Bericht an die Regierung zusammengefasst. Dieser Bericht kann Empfehlungen enthalten, den kantonalen Richtplan in Teilbereichen anzupassen. Solche wird es voraussichtlich nur dort geben, wo ein "überwiegendes nationales Interesse" besteht. Inwieweit und in welcher Form die "Mitwirkenden" über die Entscheidungen informiert werden, ist unklar. Der ganze Prozess des Mitwirkungsverfahrens dient lediglich der, so wurde es gesagt, "Sammlung" möglicher Konflikte, die dann gegen die ursprüngliche Interessenslage abgewogen würden. Die Kantonsregierung wird eigenständig entscheiden. Ein Rechtsmittel für die Einsprecher gibt es  nicht, zu vermuten ist, dass auch dem Kantonsrat das Ergebnis im besten Fall zur Kenntnis gebracht wird.

Genehmigungsverfahren durch den Bund
Parallel zum Mitwirkungsverfahren wird der kantonale Richtplan bereits dem Bund zur Prüfung vorgelegt, damit dieser mit dem Abschluss des Mitwirkungsverfahrens vom Bund genehmigt und in Kraft gesetzt werden kann. Der Kanton hat die Ambition, dies bis im Oktober 2023 zu erreichen.

Rechtsmittel erst bei der Errichtung der Sondernutzungszone und im Baubewilligungsverfahren
Wer nicht einverstanden ist und sich wehren möchte, auch das wurde gesagt, kann das erst tun, wenn die Sondernutzungszone eingerichtet wird. Hier ist dann der Kreis der Berechtigten schon stark eingeschränkt, weil die Beeinträchtigung eines berechtigten, persönlichen Nutzens nachgewiesen werden muss. Beim Baubewilligungsverfahren gilt dies erst recht, weil man da Grundeigentümer in unmittelbarer Nähe sein muss. Man rechnet beim Kanton für solche Gerichtsverfahren mit einem Zeithorizont von 2 Jahren.

Ausblick
Im Nationalrat laufen derzeit Bestrebungen, die Rechtsmittel für die Sondernutzungszone und das Baubewilligungsverfahren in einem einzigen Prozess zu bündeln, um die ganze Sache zusätzlich zu beschleunigen. So wird es wohl in Zukunft dann auch ausschauen.