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Verein Schänner Landschaftsschutz

Richtplan-Anpassung 2023

Am 27.09.2024 hat die Regierung des Kantons St. Gallen entschieden, 15 Standorte für Windparks im Richtplan 2023 mit dem Status "festgesetzt" für konkrete Bauprojekte freizugeben. Weitere 2 Standorte, darunter Witöfeli/Steinerriet Schänis, verbleiben im Status "Vororientierung". Der Kanton muss noch offene Fragen klären, will aber auch diesen beiden Standorten bei einer nächsten jährlichen Anpassungsrunde den Status "festgesetzt" zuweisen. 

St. Galler Standortgemeinden dürfen nicht mitreden

Traditionell entscheiden in der Schweiz die Gemeinden im kommunalen Richtplan eigenständig, ob, wie und wo gebaut werden darf. Die Stimmbürger der Gemeinden müssen jeweils den kommunalen Richtplan genehmigen. ABER: Im Jahr 2016 hat sich der St. Galler Regierungsrat vom Kantonsrat das Recht geben lassen, Sondernutzungen eigenständig zu beschliessen. Niemand hätte damals gedacht, dass der Regierungsrat dieses Instrument dereinst verwenden würde, um die traditionelle Selbstbestimmung der Gemeinden auszuhebeln. Genau das geschieht jetzt aber.

Der St. Galler Regierungsrat beschliesst in eigener Kompetenz, wo wieviele Windräder gebaut werden. Die Standortgemeinden und die betroffene Bevölkerung haben nichts mehr zu melden.

Das müsste nicht sein, die St. Galler Regierung hätte auch beschliessen können, die Entscheidung den Standortgemeinden zu überlassen. Sie macht aber das Gegenteil von dem, was Bundesrat Albert Rösti im Vorfeld der Stromgesetz-Abstimmung versprochen hat: "Wenn eine Gemeinde keine Windräder will, bekommt sie auch keines".

Vernehmlassungsbericht Richtplan-Anpassung 2023

Der Vernehmlassungsbericht (Download) des kantonalen Bau- und Umweltdepartements fasst immerhin die Bedenken der Bürgerinnen und Bürger, der Gemeinden und Organisationen, die im Mitwirkungsverfahren eingebracht worden sind, sowie die Erwägungen des Regierungsrats bei der Beschlussfassung zusammen. Gehör findet aber leider nur das, was der Bund zu bemängeln hat, für alles andere ist man in St. Gallen GEHÖRLOS! Wir gelten als "einzelne Betroffene mit subjektiv empfundenen Nachteilen" (sagt das AREG in der Linth-Zeitung vom 1.10.2024). Nachstehend zitieren wir jene Berichtspassagen, die für das Eignungsgebiet Nr. 17 Witöfeli/Steinerriet von Bedeutung sind (Erwägungen und Entscheidungen des Kantons jeweils in grüner Farbe):

Allgemeines im Vernehmlassungsbericht

  • Einleitung:
    Der kantonale Richtplan wird jährlich angepasst (Seite 4)
  • Insgesamt gingen 3'421 Stellungnahmen ein, der grösste Teil davon in Bezug auf Windenergie. (Seite 4)
  • Kantonaler -vs- kommunaler Sondernutzungsplan:
    Der Gemeinderat Schänis, die Ortsgemeinde Mels, die SVP Kanton St. Gallen sowie Freie Landschaft St. Gallen, Freie Landschaft Schwyz, die IG Sardona Gegenwind, der Verein Linth-Gegenwind, der Verein Schänner Landschaftsschutz sowie knapp 2'360 Einzelpersonen, Familien oder Haushalte sprechen sich gegen den kantonalen Sondernutzungsplan aus. Als Hauptgrund für die Ablehnung wird angeführt, dass die Gemeinden selber über Windparks auf ihrem Gebiet sollen entscheiden können. (Seite 22)

  • Sollte sich auf Basis der Machbarkeitsstudie oder auf Stufe der Nutzungsplanung zeigen, dass ein Windpark das nationale Interesse an der Nutzung von Windenergie nicht erreicht, wird anstelle des kantonalen ein kommunaler Sondernutzungsplan als Leitverfahren zur Anwendung kommen. (Seite 23)
  • Gestützt auf Art. 71c EnG ... ist die Regierung bei Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die auf einem kantonalen Sondernutzungsplan beruhen, für die Erteilung der Baubewilligung zuständig. Dies gilt jedoch nur bis zu einer schweizweit zusätzlich installierten Leistung solcher Anlagen von 600 MW im Vergleich zum Jahr 2021. (Seite 23)
  • Windenergieproduktion 2050:
    Das Energiekonzept 2021-2030 des Kantons St. Gallen sieht bis 2030 einen Ausbau der Windenergie um 80 GWh (pro Jahr) vor. Mit Blick auf die Richtplangeneration 10-15 Jahre wurde das Ausbauziel im Richtplan für das Jahr 2035 entsprechend linear fortgeschrieben und mit 100 GWh/a festgelegt. Für das Jahr 2050 erfolgte sondann eine nochmalige Erhöhung der Produktionsmenge um 200 GWh/a (also total 300 GWh/a)... (Seite 23)
    Anmerkung: 300 GWh/a würden ca. 60 Windrädern à 5 GWh/a entsprechen.
  • Eignungsgebiete für die Windenergienutzung
    Das Konzept Windenergie des Bundes legt für den Kanton St. Gallen einen Orientierungsrahmen von 130 bis 400 GWh/a fest. Die 17 Eignungsgebiete im Kanton St. Gallen weisen ein theoretisches Produktionspotential von 600 GWh/a auf ... (Seite 24)
  • Die SVP Kanton St. Gallen, die SVP Wattwil, Freie Landschaft St. Gallen, Freie Landschaft Schwyz, die IG Sardona-Gegenwind, Pro Landschaft AR/AI, der Verein Schänner Landschaftsschutz, die Kühlhaus GmbH, die HF Hydraulik Fachschule AG, die Stüssi Automobile AG sowie rund 660 Einzelpersonen, Familien oder Haushalte beantragen die Streichung aller Gebiete aus dem Richtplan. Vielfach wurden grundsätzliche, nicht ortsspezifische Bedenken zur Bezeichnung der Eignungsgebiete oder generell gegen die Nutzung der Windenergie vorgebracht. (Seite 24)

Spezifisches zum Gebiet Nr. 17 "Witöfeli / Steinerriet" (ab Seite 35)

  • Im Rahmen der Anhörung nach Art. 34 PBG lehnte der Gemeinderat Schänis das Eignungsgebiet "Witöfeli / Steinerriet" in aller Deutlichkeit ab...
  • Die Kantone Glarus und Schwyz beantragen, dass bei einer weiteren Bearbeitung des Gebiets eine vertiefte Koordination mit den Nachbarkantonen erforderlich sei - zum einen mit einem möglichen Eignungsgebiet auf Seite Kanton Glarus im Raum Bilten und zum anderen mit den im Kanton Schwyz (als Vororientierung) bezeichneten Gebieten in der Linthebene. Auch die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG erachtet eine Koordination - insbesondere mit einem allfälligen Gebiet im Raum Bilten - als angezeigt.
  • Der Gemeinderat Schänis bekräftigt im Rahmen der Mitwirkung und Vernehmlassung die Forderung einer vollständigen Streichung des Gebiets aus dem Richtplan. Die Streichung des Gebiets wird auch vom Gemeinderat Weesen, der Ortsgemeinde Schänis, dem Verein Schänner Landschaftsschutz, Freie Landschaft St. Gallen, Freie Landschaft Schwyz, dem Verein LinthGegenwind sowie der IG Sardona-Gegenwind gefordert (teils mit umfangreichen Stellungnahmen) und von 270 Einzelpersonen, Familien oder Haushalten beantragt. Der grösste Teil der Eingaben erfolgte über die Website des Vereins Schänner Landschaftsschutz oder die Eingaben basierten auf der bereitgestellten Vorlage des Vereins Freie Landschaft St. Gallen.
  • Hauptsächliche Kritikpunkte sind nebst den erwarteten negativen Auswirkungen auf die Landschaft, den Naturschutz, die Avifauna sowie einem ungenügenden Windpotential vor allem die negative Beeinträchtigung des Grundwassers, des Linthdamms sowie der Entwässerungswerke. So müssten für die Realisierung von Windenergieanlagen u.a. schwerlastfähige Zufahrtsstrassen und riesige Fundamente für die Anlagen mittels tiefgreifender Pfählungen vorgesehen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Realisierung von Windenergieanlagen mit dem Flugfeld Schänis nicht vereinbar sei. Die Streichung des Standorts aus dem Richtplan aufgrund der Beeinträchtigung des Flugfelds Schänis wird auch vom AERO-Club Schweiz, vom Aero-Club Ostschweiz, vom Aero-Club Zürich, der Segelfluggruppe Lägern, der Interessengemeinschaft Ostschweizer Luftfahrt, dem Segelflugverbund der Schweiz sowie von der Alpinen Segelflugschule Schänis AG, der GS Segelflugzeug & Kunststoffbau GmbH Schänis, der HF Hydraulik Fachschule AG und der Hydraulik-Kompetenz AG beantragt.
  • Der Bund attestiert für das Gebiet gute bis sehr gute Windverhältnisse, so dass ein Windpark das nationale Interesse wohl erreichen würde. Es wird zurecht ausgewiesen, dass die räumliche Abstimmung insbesondere aufgrund des Konflikts mit dem Flugfeld Schänis noch nicht abgeschlossen ist. Gemäss Bund konzentriere sich dieser Konflikt auf den Anflugsektor West, der den gesamten nördlichen Teil des Windenergiegebiets abdeckt. Im Weiteren stellt der Bund fest, dass das ISOS-Objekt Schänis im Steckbrief zum Eignungsgebiet nicht aufgeführt ist. Da die mit den ISOS-Objekten verbundenen Schutzinteressen im Rahmen der nachgeordneten Planung bei der Festlegung der Mastenstandorte zu berücksichtigen sind, ist der Steckbrief entsprechend zu ergänzen. Ebenso sind die mit den BLN-Objekten verbundenen Schutzinteressen, die Funktion und die Schutzanliegen von Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung sowie die bestehenden und geplanten Hochspannungsleitungen im Rahmen der nachgeordneten Planung bei der Festlgung der Mastenstandorte zu berücksichtigen.
  • Für das Windenergiegebiet "Witöfeli/Steinerriet" wird ein grosses Nutzungsinteresse ausgewiesen. Aufgrund des nicht gelösten Konflikts mit dem Flugfeld Schänis wurde das Gebiet als "Weiteres Eignungsgebiet" mit dem Koordinationsstand "Vororientierung" in den Richtplan aufgenommen. Die Vorprüfung durch den Bund aber auch diverse Rückmeldung aus der Mitwirkung und Vernehmlassung bestätigen diesen Sachverhalt. Das Gebiet wird weiterhin als weiteres Eignungsgebiet mit dem Koordinationsstand Vororientierung im Richtplan aufgeführt. Bei der Weiterentwicklung des Richtplans erfolgt eine Abstimmung zwischen den Nachbarkantonen.
  • Die vorgebrachten Einwände und Bedenken hinsichtlich Landschaftsschutz, Avifauna, ISOS- und BLN-Objekten, Wildtierkorridoren sowie Hochspannungsleitungen richten sich an die nachgeordnete Planung bzw an die Weiterentwicklung des Richtplans. Diese Interessen sind bereits im Steckbrief enthalten bzw. werden hinsichtlich des ISOS-Objekts Schänis und der bestehenden und geplanten Hochspannungsleitungen ergänzt. Ergänzend wird im Steckbrief ein Hinweis auf das Entwicklungskonzept Linthebene aufgenommen. Damit sind mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser sowie die Linth-Bauwerke bei der Weiterentwicklung des Richplans zu berücksichtigen.


Zum Thema Rückbau von Windenergieanlagen (Seite 43)

  • BirdLife Schweiz beantragt, dass Trassen, die extra als Zugang zu den Windanlagen errichtet wurden, zurückzubauen sind. Die Energieagentur St. Gallen GmbH fordert, dass der Rückbau verbindlicher geregelt werden soll und dass insbesondere sowohl die Fundamente einer Windenergieanlage als auch die verbreiterten Strassen zurückzubauen seien. M.D. aus Reute verweist auf die negativen Auswirkungen der Bodenverdichtung im Hinblick auf das Risiko von Naturkatastrophen.
  • Der Rückbau bzw. die Sicherstellung der Finanzierung und Durchführung ist im Richtplan bereits behördenverbindlich festgelegt. Im Text wird eine Ergänzung aufgenommen, dass auch die Fundamente einer Windenergieanlage zurückzubauen sind.